Satzung

Du kannst dir die Vereinssatzung und die Beitragsordnung hier auch als kompakte PDF-Datei herunterladen.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen KulturEiche. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dänischenhagen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO.

(2) Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerten, Theateraufführungen, Tanzveranstaltungen, Lesungen, Diskussionsveranstaltungen, Vorträgen, Ausstellungen, Filmvorführungen, sowie von anderen Kulturveranstaltungen, die vom Vorstand als geeignet angesehen werden. Ebenso fördert der Verein das Angebot von z.B. Chor oder instrumentalen Gruppen sowie Theatergruppen, deren Inhalte vor Ort erarbeitet und durchgeführt werden.

(3) Der Verein nutzt überwiegend die Räumlichkeiten des ehemaligen Gasthofs „zur Eiche“.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(5) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

(6) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins nach § 2 dieser Satzung unterstützt.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Bei einem Widerspruch muss die Mitgliederversammlung die Entscheidung des Vorstands nach einer Anhörung des betroffenen Mitglieds mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden bestätigen. Zu der Anhörung wird das betroffene Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Bei Nichterscheinen erlischt der Anspruch auf Anhörung.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen und in Absprache mit dem Vorstand die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3) Das Stimmrecht von Mitgliedern, bei denen es sich nicht um Einzelpersonen handelt, wird von einem entsprechenden Vertreter ausgeübt.

§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Jahresbeitrag zu entrichten, der mittels SEPA-Lastschrift jeweils am Anfang des Geschäftsjahres eingezogen wird. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von einer Gebührenordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/in, dem/der Kassenwart/in und bis zu 3 Beisitzer/innen.

(2) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

§9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§10 Bestellung des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

§11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2) Die Sitzungen können als Präsenzveranstaltung, virtuelle Veranstaltung oder in einer gemischten Form stattfinden. Alle Gesamtvorstandsbeschlüsse können auch – unter Fortfall von Sitzungen und unter sinngemäßer Anwendung der für diese geltenden Bestimmungen – schriftlich, per Fax oder E­ Mail mit einer Frist von einer Woche in einem Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Offene Abstimmungen können bei allen Sitzungsformen auch mündlich, per Handzeichen, in Chats oder über weitere virtuelle Abstimmungsmechanismen durchgeführt werden.

(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist an alle Vorstandsmitglieder zu versenden und gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach dem Versand kein Widerspruch eingegangen ist. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) die Auflösung des Vereins, g) Themen, die vom Vorstand in die Mitgliedsversammlung hineingetragen werden, h) Anträge der Mitglieder.

§13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse oder sonstige elektronische Kontaktadresse gerichtet war.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein oder mehrere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Vorstand ausgeschieden sind oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(2) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Protokollführer/in zu wählen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein (anderes) Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. Beantragt ein Vereinsmitglied „geheime Abstimmung“, so ist die Wahl geheim abzuhalten.

(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hospiz im Wohld gGmbH, HRB 20048 KI, oder ersatzweise – bei deren Wegfall – eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine ander steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig Zwecke, genauer der Förderung von Kunst und Kultur, zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Beschlossen durch die  Gründungsversammlung am 09.11.2022