Beitragsordnung

Du kannst dir die Vereinssatzung und die Beitragsordnung hier auch als kompakte PDF-Datei herunterladen.

§1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

§2 Allgemeines

Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.

Mitglieder, die dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.

§3 Festlegung Art und Höhe

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen.

Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Erhebung der Beiträge, der Aufnahmegebühr und der Umlagen für einen festgelegten Zeitraum ausgesetzt werden.

Eintrittsgebühren und andere Gebühren beschließt der Vorstand

§4 Höhe der Mitgliedsbeiträge

Der Beitrag für eine natürliche Person beträgt mindestens 30 Euro pro Kalenderjahr.

Der Beitrag für eine Familie beträgt mindestens 40 Euro pro Kalenderjahr

Schüler, Studenten, Auszubildende und Arbeitslose und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Juristische Personen zahlen einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben

Für Veranstaltungen des Vereins können gesonderte Gebühren erhoben werden, die durch den Vorstand festgelegt werden.

§5 Regelungen

Beiträge sind grundsätzlich im Voraus für ein Kalenderjahr zu entrichten.

In Ausnahmefällen kann ein Antrag auf Änderung oder Erlass der Beitragshöhe und der Zahlungsmodalitäten gestellt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Anspruch.

Bei Vereinseintritt im Laufe des Jahres ist der monatlich anteilige Beitrag des laufenden Kalenderjahres mit Beginn des Beitragsmonats zu zahlen.

Mit Eingang der Beitragszahlung beginnt die Mitgliedschaft.

Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand spätestens ein Monat vorher schriftlich erklärt werden.

Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des entrichteten Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr.

Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung, in der ein späterer Zahlungszeitpunkt von einem Monat festgelegt wird.

Erfolgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 berechnet.

Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen.

Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

Bei Aufnahme neuer Mitglieder soll der Einzug der Beiträge im Wege des Lastschrift-Einzugsverfahrens vereinbart werden. Von diesem Verfahren kann nur in begründeten Einzelfällen und aufgrund eines Vorstandsbeschlusses abgewichen werden.

Mitgliedern, deren Beiträge nicht im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens eingezogen werden, sollen die durch andere Zahlungsweise entstehenden Mehrkosten zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag belastet werden.

§6 Zahlung und Fälligkeit

Monatsbeiträge sind nicht vorgesehen.

Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.01.eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht, und bei Neumitgliedern zum Datum der Aufnahme.

Wurde die Beitragssatzung ausgesetzt, so wird der Mitgliedsbeitrag nach Wiederinkraftsetzung innerhalb 14 Tagen für das betreffende Jahr abgebucht.

Bei nicht ausreichender Deckung des Kontos ist die anfallende Rückverrechnungsgebühr vom Vereinsmitglied zu tragen. Rückverrechnungsgebühren werden zu Lasten des Mitgliedes verbucht. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.

§7 Vereinskonto

Soweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist die Zahlung nur auf das folgende Konto zulässig.

Kontoinhaber: KulturEiche e.V.
IBAN: DE62 2105 0170 1004 4818 65

§8 Veränderungen

Sollte sich der Status eines Mitgliedes verändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand und dem Kassenwart mitzuteilen.

Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw. Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Jahr.

§9 Gültigkeit der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.

Beitragsordung beschlossen von der Mitgliederversammlung am 14.06.2023.